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Illustration zur Einordnung des Schweizer Angebotsstatus

BAHIGO · SCHWEIZ

Bahigo auf der Sperrliste – den Eintrag genau lesen

Behörde, Domainname und Datum der Sperrverfügung gehören zusammen. Ein älteres Verfügungsdatum macht einen Eintrag nicht hinfällig, und ein ähnlicher Name ist nicht automatisch bewilligt. Gespa und ESBK führen Listen für unterschiedliche Zuständigkeiten; aus dem Fehlen eines Namens auf einer davon folgt keine Freigabe.

Die aktuelle Gespa-Sperrliste vom 25. August 2026 nennt bahigo.com und mehrere Bahigo-Domains mit Zahlenzusatz. Auch die ESBK führt bahigo.com auf ihrer Liste der in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangebote. Wer die Listen liest, sollte drei Dinge auseinanderhalten: die zuständige Behörde, den exakt aufgeführten Domainnamen und das Datum der Sperrverfügung.

Was eine Sperrliste ist

Gespa und ESBK veröffentlichen nach ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Namen von Domains, über die ausländische, in der Schweiz nicht bewilligte Geldspielangebote zugänglich sind. Schweizer Internetanbieter müssen den Zugang zu den aufgeführten Namen sperren. Die Listen werden aktualisiert; neue Namen können hinzukommen.

Ein Eintrag ist genauer als eine allgemeine Aussage über eine Marke. Er bezieht sich auf einen bestimmten Domainnamen. Umgekehrt ist ein ähnlicher Name, der in einer Liste nicht gefunden wird, nicht automatisch bewilligt. Für Casino und Sportwetten sind zudem beide Behörden und ihre unterschiedlichen Aufgaben zu berücksichtigen.

Welche Bahigo-Namen sind betroffen?

In der Gespa-Liste stehen die Hauptdomain bahigo.com sowie die sechs Varianten aus dieser Übersicht: bahigo75.com, bahigo89.com, bahigo80.com, bahigo31.com, bahigo57.com und bahigo158.com. Die Daten der Sperrverfügungen reichen bei diesen sechs von November 2022 bis August 2026. Die Domain-Tabelle zeigt jedes Datum einzeln.

Die ESBK-Liste führt neben bahigo.com auch bahigo31.com und bahigo80.com. Der fehlende Eintrag einer anderen Variante auf dieser Liste ist kein Gegenbeweis zum Gespa-Eintrag. Er ist auch kein Nachweis für die Zugehörigkeit zu einem Betreiber oder für eine Schweizer Zulassung.

Wie sind die Daten zu lesen?

Das Datum neben einer Domain ist das Datum der Sperrverfügung. Es ist weder ein Gründungsdatum des Angebots noch ein Live-Status. Eine auf der aktuellen Liste enthaltene Domain bleibt dort aufgeführt, auch wenn ihre ursprüngliche Verfügung älter ist.

Gerade bei Zahlenvarianten führt die Suche nach dem «neuesten» Namen in die Irre: Eine höhere Zahl sagt nichts über Aktualität, Sicherheit oder Zulassung aus. Vergleichen Sie den vollständigen Namen einschliesslich der Endung, damit keine ähnlich geschriebene Variante mit dem eigentlichen Eintrag verwechselt wird.

Wenn es um ein bestehendes Konto geht

Eine Sperrliste löst keine Konto- oder Auszahlungsfrage. Dafür sind die dokumentierten Vertragsbedingungen und ein tatsächlich bestätigter Supportkanal relevant. Die Abschnitte Auszahlung und Kundendienst trennen diese Fragen von der regulatorischen Einordnung. Die Rechtslage erklärt, was aus den Behördenlisten folgt und was offen bleibt.

Fragen zu Sperrlisteneinträgen

Ist das Verfügungsdatum das Datum der Domainregistrierung?

Nein. Es bezeichnet die behördliche Sperrverfügung. Es sagt nicht, wann eine Domain registriert wurde oder zuletzt technisch erreichbar war.

Bedeutet ein fehlender Eintrag auf einer Liste eine Erlaubnis?

Nein. Gespa und ESBK haben unterschiedliche Zuständigkeiten. Aus einem fehlenden Namen lässt sich weder eine Betreiberzugehörigkeit noch eine Schweizer Bewilligung ableiten.